Prüffristen im Handwerksbetrieb: UVV, Elektroprüfung, HU – was eine Zimmerei im Blick haben muss
Fahrzeuge, Ladekran, Elektrogeräte, Stapler, Auffanggurte, Unterweisungen: die wichtigsten Prüffristen für Holzbaubetriebe in einer Tabelle – jede mit Fundstelle.

Inhalt
- Erst das Prinzip: Die meisten Fristen legen Sie selbst fest
- Prüffristen im Handwerksbetrieb: die Übersicht
- Elektrische Geräte: der Richtwert und die Fehlerquote
- Fahrzeuge: zwei Prüfungen, die oft verwechselt werden
- Kran und Stapler
- Menschen haben auch Fristen
- Der Nachweis gehört dorthin, wo das Gerät ist
- So behalten Sie den Überblick
- Und mit Software?
- Quellen
Prüffristen im Handwerksbetrieb stehen in einem halben Dutzend Vorschriften – und selten an einer Stelle. Dieser Beitrag sammelt die Fristen, die in einer Zimmerei regelmäßig vorkommen, in einer Tabelle. Jede Angabe trägt ihre Fundstelle, damit Sie nachlesen können. Stand: 2. Oktober 2026. Der Beitrag ist nicht vollständig und ersetzt weder Rechtsberatung noch die Beratung durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Erst das Prinzip: Die meisten Fristen legen Sie selbst fest
Viele suchen nach „der“ Prüffrist für die Handkreissäge oder die Leiter. Die gibt es so nicht. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt vom Arbeitgeber, Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen selbst zu ermitteln und festzulegen. Maßstab: Das Arbeitsmittel muss bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Das Ergebnis gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
Feste Höchstfristen gibt es nur für bestimmte Arbeitsmittel, etwa Krane, und in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Die Richtwerte dort sind der Ausgangspunkt. Wer härter arbeitet – Staub, Nässe, täglicher Baustellenwechsel –, prüft öfter.
Prüffristen im Handwerksbetrieb: die Übersicht
| Was | Frist oder Richtwert | Wer prüft | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Arbeitsmittel allgemein (Maschinen, Leitern, Anschlagmittel) | wiederkehrend; Frist legt der Arbeitgeber fest | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 3 Abs. 6, § 14 |
| Elektrische Geräte mit Stecker, Kabeltrommeln, Verlängerungen | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; Höchstwert auf Baustellen und in Werkstätten 1 Jahr | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeignetem Prüfgerät | DGUV Vorschrift 3 § 5, Durchführungsanweisung Tabelle 1B |
| Fahrzeuge des Betriebs (UVV-Prüfung) | bei Bedarf, mindestens einmal jährlich | Sachkundiger | DGUV Vorschrift 70 § 57 |
| Hauptuntersuchung PKW | erste nach 36 Monaten, dann alle 24 Monate | Prüforganisation | StVZO Anlage VIII Nr. 2.1.2 |
| Hauptuntersuchung LKW und Transporter bis 3,5 t | alle 24 Monate | Prüforganisation | StVZO Anlage VIII Nr. 2.1.4 |
| Hauptuntersuchung LKW über 3,5 t | alle 12 Monate; über 7,5 t später zusätzlich Sicherheitsprüfungen | Prüforganisation | StVZO Anlage VIII Nr. 2.1.4 |
| Hauptuntersuchung Anhänger | über 0,75 bis 3,5 t alle 24 Monate; über 3,5 bis 10 t alle 12 Monate | Prüforganisation | StVZO Anlage VIII Nr. 2.1.5 |
| Krane, auch LKW-Ladekrane | mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 |
| LKW-Ladekrane über 300 kNm oder über 15 m Ausleger | zusätzlich mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich | Prüfsachverständiger | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 |
| Gabelstapler und Anbaugeräte | in Abständen von längstens einem Jahr | Sachkundiger | DGUV Vorschrift 68 § 37 |
| Auffanggurte und andere Schutzausrüstung gegen Absturz | nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate | sachkundige Person | DGUV Regel 112-198 Nr. 10.3.2 |
| Unterweisung der Beschäftigten | mindestens einmal jährlich, mit Dokumentation | Unternehmer oder Beauftragte | DGUV Vorschrift 1 § 4 |
| Fortbildung der Ersthelfer | in der Regel alle zwei Jahre | ermächtigte Ausbildungsstelle | DGUV Vorschrift 1 § 26 |
| Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE | wird längstens für fünf Jahre erteilt | Fahrerlaubnisbehörde | FeV § 23 |
Die Tabelle nennt Mindest- und Richtwerte aus den verlinkten Quellen. Maßgeblich ist, was Ihre Gefährdungsbeurteilung festlegt.
Elektrische Geräte: der Richtwert und die Fehlerquote
Auf Baustellen ist die Elektroprüfung die Frist, die am häufigsten übersehen wird – weil es so viele Geräte sind. Die DGUV Vorschrift 3 verlangt Prüfungen „in bestimmten Zeitabständen“. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Die Durchführungsanweisungen geben dazu Richtwerte: sechs Monate für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, auf Baustellen drei Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote unter zwei Prozent erreicht, kann die Frist verlängert werden. Als Höchstwert nennt die Tabelle für Baustellen, Fertigungsstätten und Werkstätten ein Jahr, für Büros zwei Jahre.
Was das praktisch bedeutet, an einem Beispiel (ausgedacht): Eine Zimmerei lässt 80 Geräte prüfen, eines fällt durch. Das sind 1,25 Prozent. Bleibt die Quote über mehrere Durchgänge so niedrig, lässt sich eine längere Frist begründen. Fallen fünf Geräte durch, sind es gut sechs Prozent – dann ist die Frist zu lang oder der Umgang mit den Geräten zu rau. Die Quote können Sie nur ausrechnen, wenn jedes Gerät eine Nummer hat und jedes Ergebnis festgehalten wird.
Für Baustromverteiler gilt daneben: Fehlerstrom-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen sind nach der Tabelle arbeitstäglich durch den Benutzer mit der Prüftaste zu betätigen.
Fahrzeuge: zwei Prüfungen, die oft verwechselt werden
Die Hauptuntersuchung kennt jeder. Sie ist Straßenverkehrsrecht und prüft die Verkehrssicherheit. Daneben steht die Prüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“: Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Die eine Prüfung ersetzt die andere nicht automatisch. Viele Werkstätten erledigen beides in einem Termin – fragen Sie danach und lassen Sie sich beide Nachweise geben.
Kran und Stapler
Für Krane schreibt die Betriebssicherheitsverordnung die wiederkehrende Prüfung mindestens jährlich vor (für fahrbare Auto-Turmdrehkrane halbjährlich). Das gilt auch für den Ladekran auf dem LKW. Große Ladekrane mit mehr als 300 Kilonewtonmetern Lastmoment oder mehr als 15 Metern Auslegerlänge müssen zusätzlich zum Prüfsachverständigen. Anders als bei anderen Arbeitsmitteln sind die Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Krans aufzubewahren.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nennt in ihrem Baustein zu LKW-Ladekranen außerdem die tägliche Funktionsprüfung der Notendschalter durch den Kranführer vor Arbeitsbeginn. Die Ergebnisse der Prüfungen gehören ins Kranprüfbuch.
Gabelstapler samt Anbaugeräten sind nach der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Menschen haben auch Fristen
- Unterweisung: mindestens einmal jährlich, und sie muss dokumentiert werden. Für Auffanggurte nennt die DGUV Regel 112-198 zusätzlich die Unterweisung vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens alle zwölf Monate.
- Ersthelfer: Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre.
- Fahrerlaubnis: Die LKW-Klassen werden längstens für fünf Jahre erteilt. Wer die Verlängerung verpasst, darf den LKW nicht fahren – auch nicht „nur eben zur Baustelle“.
Der Nachweis gehört dorthin, wo das Gerät ist
Zwei Regeln aus der Betriebssicherheitsverordnung werden oft übersehen. Erstens: Das Ergebnis jeder Prüfung ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Zweitens: Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Orten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten. Das Protokoll im Büroordner hilft dem Polier auf der Baustelle also nicht. Aufzeichnungen dürfen elektronisch aufbewahrt werden.
Eine Kulanzfrist gibt es nur für bestimmte Anlagen und für Krane: Dort gilt die Prüfung noch als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin stattfindet. Für die Handkreissäge gilt das nicht.
So behalten Sie den Überblick
- Eine Liste, nicht fünf. Fahrzeuge, Geräte, Schutzausrüstung und Qualifikationen in ein Verzeichnis – mit Datum der letzten und der nächsten Prüfung.
- Ein Verantwortlicher. Eine Person sieht einmal im Monat auf die nächsten sechs Wochen.
- Sammeltermine. Elektroprüfung für alle Geräte einer Kolonne an einem Tag, wenn sie ohnehin in der Halle ist.
- Nachweis am Gerät. Plakette, Anhänger oder ein Protokoll, das sich vor Ort abrufen lässt.
- Frist begründen. Wenn Sie vom Richtwert abweichen, schreiben Sie in der Gefährdungsbeurteilung auf, warum.
Und mit Software?
Software prüft nichts. Sie kann Termine sichtbar machen, bevor sie verstreichen, und Nachweise dort bereithalten, wo das Gerät steht. In ERP Holzbau hängen Prüfungen mit Datum, Ergebnis und Beleg an Fahrzeugen und an Geräten mit Seriennummer; Qualifikationen der Mitarbeiter tragen ein Ablaufdatum. Mehr dazu auf den Seiten zur Fuhrparkverwaltung und zur Werkzeugverwaltung sowie im Modul Flotte. Die fachliche Verantwortung für Fristen und Prüfungen bleibt beim Betrieb.
Quellen
Alle Quellen wurden am 2. Oktober 2026 abgerufen und die Aussagen dort geprüft.
- Betriebssicherheitsverordnung, § 3 Gefährdungsbeurteilung
- Betriebssicherheitsverordnung, § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 3 Abschnitt 1 Krane
- DGUV Vorschrift 3, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 (Tabellen 1A und 1B)
- DGUV Vorschrift 70, Fahrzeuge (§ 57 Prüfung)
- DGUV Vorschrift 68, Flurförderzeuge (§ 37 Wiederkehrende Prüfungen)
- DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention (§ 4 Unterweisung, § 26 Ersthelfer)
- DGUV Regel 112-198, Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- BG BAU, Baustein B 217 LKW-Ladekrane
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Anlage VIII Untersuchung der Fahrzeuge
- Fahrerlaubnis-Verordnung, § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis



Kommentare
Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten.