Zum Inhalt springen

Arbeitszeiterfassung auf der Baustelle: Was für Zimmereien Pflicht ist – und was der Gesetzentwurf plant

EuGH, BAG, Mindestlohngesetz und der Entwurf zum Arbeitszeitgesetz: was Zimmereien bei der Arbeitszeiterfassung heute aufzeichnen müssen und wie es auf der Baustelle klappt.

Von SLLR Global Redaktion9 Min. Lesezeit

Weit gespanntes Holztragwerk einer Halle in Brandenburg
Inhalt
  1. Kurzantwort: Was gilt heute für eine Zimmerei?
  2. Der Ausgangspunkt: das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019
  3. Das Bundesarbeitsgericht 2022: Die Pflicht gilt schon jetzt
  4. Mindestlohngesetz und Schwarzarbeitsgesetz: die Pflicht für das Baugewerbe
  5. Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit
  6. Der Gesetzentwurf zum Arbeitszeitgesetz: Stand am 3. Oktober 2026
  7. Praxis: Wie die Erfassung auf der Baustelle gelingt
  8. Papier, Tabelle oder App?
  9. Und ERP Holzbau?
  10. Quellen

Müssen Zimmereien die Arbeitszeit ihrer Leute erfassen? Ja – und zwar nicht erst, wenn ein neues Gesetz kommt. Für Betriebe im Baugewerbe gilt schon heute eine ausdrückliche Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage – vom Europäischen Gerichtshof über das Bundesarbeitsgericht bis zum Mindestlohngesetz –, fasst den Stand des geplanten neuen Arbeitszeitgesetzes zusammen und zeigt, wie die Erfassung auf der Baustelle tatsächlich funktioniert. Stand: 3. Oktober 2026. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Innung, Ihren Verband oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Kurzantwort: Was gilt heute für eine Zimmerei?

Drei Regeln überlagern sich:

  1. Mindestlohngesetz für das Baugewerbe: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag, mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  2. Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzeichnen, ebenfalls zwei Jahre aufbewahren.
  3. Arbeitsschutzgesetz nach dem Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst wird.

Für das Baugewerbe ist die erste Regel die schärfste und die konkreteste. Wer sie erfüllt, hat den größten Teil der Arbeit getan.

Der Ausgangspunkt: das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019

Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 (spanische Gewerkschaft CCOO gegen Deutsche Bank SAE): Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Begründet hat der Gerichtshof das mit der Arbeitszeitrichtlinie und dem Grundrecht auf begrenzte Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten. Wie ein solches System aussieht, dürfen die Mitgliedstaaten selbst regeln.

Deutschland hat das bis heute nicht ausdrücklich in ein Gesetz geschrieben. Das hat stattdessen ein Gericht erledigt.

Das Bundesarbeitsgericht 2022: Die Pflicht gilt schon jetzt

Am 13. September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 1 ABR 22/21): Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Das Gericht las die Vorschrift im Licht des EuGH-Urteils.

Zwei Punkte aus der Entscheidung sind für kleinere Betriebe wichtig:

  • Die Form ist offen. Das System muss nicht zwingend elektronisch sein. Je nach Tätigkeit und Betrieb können auch Aufzeichnungen auf Papier genügen.
  • Ein Betriebsrat kann die elektronische Erfassung nicht erzwingen. Bei der Ausgestaltung hat er aber mitzubestimmen.

Unmittelbar mit Bußgeld belegt ist diese allgemeine Pflicht nicht: Das Arbeitsschutzgesetz sieht Geldbußen vor allem vor, wenn eine vollziehbare Anordnung der Behörde nicht befolgt wird. Für das Baugewerbe gibt es aber eine zweite, ältere Pflicht – und die ist direkt bußgeldbewehrt.

Mindestlohngesetz und Schwarzarbeitsgesetz: die Pflicht für das Baugewerbe

§ 17 des Mindestlohngesetzes verpflichtet Arbeitgeber in den Wirtschaftsbereichen, die § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nennt, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das Baugewerbe steht in dieser Liste an erster Stelle; Zimmereien zählen zum Baugewerbe. Im Einzelnen:

  • Was: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – für jeden Beschäftigten.
  • Wann: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages.
  • Wie lange: mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  • Wo: Die für die Kontrolle nötigen Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten; die Behörde kann verlangen, dass sie auch am Ort der Beschäftigung vorliegen.
  • Folge bei Verstößen: Wer die Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht zwei Jahre aufbewahrt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Zusätzlich müssen alle, die im Baugewerbe Dienst- oder Werkleistungen erbringen, ihren Personalausweis oder Pass mitführen und bei einer Prüfung vorlegen. Der Arbeitgeber muss seine Leute darauf schriftlich hinweisen.

Geprüft wird das von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Bei einer bundesweiten Schwerpunktprüfung im Baugewerbe am 10. März 2026 waren nach Angaben des Zolls rund 3.200 Einsatzkräfte unterwegs. Für das Baugewerbe gilt – abgesehen von Branchen mit eigenem Mindestlohn wie dem Dachdecker-, Elektro- oder Malerhandwerk – der allgemeine gesetzliche Mindestlohn: seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde, ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro.

Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit

Unabhängig von der Aufzeichnung gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Sie zu kennen, hilft beim Lesen der eigenen Stundenzettel:

  • Höchstarbeitszeit: acht Stunden am Werktag; bis zu zehn Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden.
  • Pausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten.
  • Ruhezeit: mindestens elf Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Aufzeichnung: Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, ist aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.

Gerade im Sommer, wenn ein Dach vor dem Regen zugemacht werden muss, werden diese Grenzen auf der Baustelle schnell überschritten. Die Aufzeichnung macht das sichtbar – auch für den Betrieb selbst.

Der Gesetzentwurf zum Arbeitszeitgesetz: Stand am 3. Oktober 2026

Die Bundesregierung will die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausdrücklich ins Arbeitszeitgesetz schreiben und zugleich eine wöchentliche statt täglicher Höchstarbeitszeit ermöglichen. Was dazu öffentlich belegt ist:

  • Referentenentwurf: Ein Entwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde am 18. Juni 2026 bekannt. Er ist nach Berichten eine frühe Arbeitsfassung, nicht offiziell veröffentlicht.
  • Inhalt laut Berichten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen dauerhaft von der elektronischen Form befreit sein – aufzeichnen müssen auch sie. Für die elektronische Form sind gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen, nach den Berichten bis zu fünf Jahre für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit soll nur über einen Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung möglich sein.
  • Verfahrensstand: Einen Beschluss des Bundeskabinetts gab es nach den uns vorliegenden Berichten bis Ende September 2026 nicht; das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat hat nicht begonnen. Ein Bericht vom August 2026 nennt fehlende Einigung zwischen den Koalitionspartnern als Grund. Als Termin für das Inkrafttreten war im Entwurf nach einem Bericht der 1. Januar 2027 genannt.

Was daraus folgt: Heute gilt der Entwurf nicht. Welche Fristen und Ausnahmen am Ende im Gesetz stehen, ist offen. Für Zimmereien ändert sich an der Pflicht aus dem Mindestlohngesetz dadurch nichts. Neu wären vor allem der Zeitpunkt – taggleich statt binnen sieben Tagen – und, für Betriebe über zehn Beschäftigten, die elektronische Form. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald es einen Kabinettsbeschluss gibt.

Praxis: Wie die Erfassung auf der Baustelle gelingt

Die rechtliche Pflicht ist klar, die praktische Frage lautet: Wer schreibt wann was auf? Fünf Punkte, die sich in Zimmereien bewähren:

  1. Eine Regel für Beginn und Ende. Legen Sie schriftlich fest, wann die Arbeitszeit beginnt – am Betrieb, an der Baustelle, beim Beladen des Lkw. Ob und wie Fahrzeiten zählen, richtet sich nach Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag; klären Sie das, bevor die erste Prüfung kommt.
  2. Einer schreibt für die Kolonne. Meist ist das der Polier oder Vorarbeiter. Jeder Beschäftigte sollte seine Zeiten aber einsehen und bestätigen können.
  3. Am selben Tag. Die sieben Tage aus dem Mindestlohngesetz sind eine Höchstfrist, kein Ziel. Wer am Freitag für die Woche schreibt, schreibt geschätzte Zeiten – und die stimmen selten mit Kranrechnung und Tagesbericht überein.
  4. Pausen eintragen. Beginn und Ende allein genügen nicht, wenn die Dauer stimmen soll. Pausen gehören dazu.
  5. Ein Ort für alles. Stundenzettel im Fahrzeug, Fotos im Chat, Tagesbericht im Büro – bei einer Prüfung muss alles zusammenpassen. Am einfachsten ist es, wenn die Zeiten der Mannschaft im Tagesbericht stehen und von dort in die Lohnabrechnung gehen. Wie der Bericht aussieht, zeigt der Beitrag Bautagesbericht schreiben; eine Vorlage zum Ausdrucken gibt es auf der Seite Vorlagen.

Ein Nebeneffekt: Wer die Stunden je Baustelle sauber erfasst, hat die wichtigste Zahl für die Nachkalkulation schon in der Hand.

Papier, Tabelle oder App?

Rechtlich ist heute jede Form zulässig, die vollständig, richtig und rechtzeitig ist. Papier ist schnell und braucht kein Netz, muss aber abgetippt werden. Eine Tabelle im Büro entsteht oft erst Tage später. Eine App auf dem Handy ist am Tag selbst zur Hand, setzt aber voraus, dass die Kolonne sie benutzt. Entscheidend ist nicht das Werkzeug, sondern ob die Zeiten am Tag der Arbeit festgehalten werden. Sollte der Entwurf Gesetz werden, kommt für Betriebe über zehn Beschäftigten nach der Übergangsfrist die elektronische Form hinzu.

Und ERP Holzbau?

In ERP Holzbau schreibt der Polier den Tagesbericht mit der Mannschaft und ihren Stunden; per „Stunden buchen“ gehen diese Stunden einmalig in die Zeiterfassung, je Mitarbeiter, Tag und Baustelle. So stehen sie zugleich für die Kostenübersicht der Baustelle bereit. Wichtig: Die Zeiterfassung von ERP Holzbau führt Stunden je Tag, also die Dauer. Beginn und Ende als Uhrzeit sind dort derzeit keine eigenen Felder. Für die Aufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz brauchen Sie die Uhrzeiten deshalb zusätzlich – etwa auf dem Stundenzettel oder in einem dafür gebauten Zeiterfassungssystem. Eine Lohnabrechnung enthält ERP Holzbau nicht.

Wie Baustelle, Personal und Büro zusammenhängen, zeigen die Seiten Zimmerei-Software und Module. Wo Ihr Betrieb insgesamt steht, können Sie mit dem Digitalisierungs-Check prüfen; Hintergründe stehen unter Digitalisierung im Holzbau. Wenn Sie den Ablauf sehen möchten: Demo anfragen.

Quellen

Alle Quellen wurden am 3. Oktober 2026 abgerufen und die Aussagen dort geprüft. Zum Gesetzentwurf lagen uns nur Presseberichte und Fachbeiträge vor, nicht der Entwurfstext selbst.

Kommentare

Noch keine Kommentare. Schreiben Sie den ersten.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen nach Freigabe durch die Redaktion.

ERP Holzbau · Nächster Schritt

Sehen Sie die Software an Ihrem eigenen Beispiel.

Eine Demo mit Ihren Artikeln, Ihren Baustellen und Ihrem Fuhrpark – ohne Verpflichtung.

Demo anfragen →