Inventur im Handwerk: Stichtag, verlegt oder permanent – was erlaubt ist und was Arbeit spart
Wer Inventur machen muss, welche drei Verfahren es gibt und wie eine Zimmerei die Zählung in einer Woche vorbereitet – mit Liste für Halle, Fahrzeuge und Baustellen.

Inhalt
- Wer muss Inventur machen?
- Die drei Verfahren im Überblick
- Was die permanente Inventur voraussetzt
- Was im Holzbau gezählt wird – und was oft vergessen wird
- Inventur im Handwerk vorbereiten: eine Woche genügt
- Differenzen: ausbuchen, begründen, daraus lernen
- Kurz: wie die Inventur in ERP Holzbau gebucht wird
- Quellen
Die Inventur im Handwerk fällt meist in die Tage, in denen niemand Zeit hat: zwischen den letzten Baustellen des Jahres und dem Betriebsurlaub. Dabei lässt das Gesetz mehr Spielraum, als viele nutzen. Dieser Beitrag erklärt, wer zählen muss, welche Verfahren es gibt und wie die Zählung in einer Woche vorbereitet ist. Stand: 2. Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Wer muss Inventur machen?
Das Handelsgesetzbuch verpflichtet jeden Kaufmann, zum Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Inventar aufzustellen: ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Werten. Ob Ihr Betrieb darunter fällt, hängt von Rechtsform und Größe ab. Zwei Regeln sind für Handwerksbetriebe wichtig:
- Befreiung für kleine Einzelkaufleute. Wer als Einzelkaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss hat, braucht die Vorschriften über Buchführung und Inventar nicht anzuwenden.
- Steuerliche Buchführungspflicht. Gewerbliche Unternehmer, die nicht schon nach anderen Gesetzen Bücher führen müssen, werden nach der Abgabenordnung buchführungspflichtig, wenn sie mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr haben. Die Pflicht beginnt erst, nachdem das Finanzamt darauf hingewiesen hat. Die Inventurvorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten dann sinngemäß.
Was davon für Ihren Betrieb gilt, weiß Ihre Steuerberatung. Unabhängig von der Pflicht gilt: Wer nie zählt, weiß nicht, was er hat.
Die drei Verfahren im Überblick
| Verfahren | Wann wird gezählt? | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Stichtagsinventur | zeitnah zum Bilanzstichtag, in der Regel innerhalb von zehn Tagen davor oder danach | Zu- und Abgänge zwischen Zähltag und Stichtag anhand von Belegen berücksichtigen | § 240 HGB, R 5.3 EStR |
| Verlegte Inventur | an einem Tag in den letzten drei Monaten vor oder den ersten zwei Monaten nach dem Stichtag | Fortschreibung oder Rückrechnung des Werts auf den Stichtag | § 241 Abs. 3 HGB |
| Permanente Inventur | verteilt über das Jahr; jeder Bestand mindestens einmal | laufende Bestandsführung, aus der sich der Bestand zum Stichtag ergibt | § 241 Abs. 2 HGB, H 5.3 EStH |
Für einen Betrieb mit Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr heißt das: Die verlegte Inventur darf zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Wer im Februar ohnehin wetterbedingt in der Halle ist, kann dann zählen – und rechnet den Wert auf den 31. Dezember zurück.
Was die permanente Inventur voraussetzt
Die permanente Inventur ist kein Freibrief, das Zählen zu lassen. Die Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien nennen die Bedingungen:
- In den Lagerbüchern müssen alle Bestände sowie alle Zugänge und Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge eingetragen sein. Jede Eintragung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden.
- Mindestens einmal in jedem Wirtschaftsjahr ist durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu prüfen, ob der Bestand in den Büchern mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Stichproben allein genügen dafür nicht.
- Über die Aufnahme sind Protokolle zu führen, mit Zeitpunkt und Unterschrift der aufnehmenden Personen. Sie sind zehn Jahre aufzubewahren.
Zwei Einschränkungen nennen die Richtlinien außerdem: Permanente und verlegte Inventur sind nicht zulässig für Bestände mit unkontrollierbaren Abgängen – etwa durch Schwund oder Verderb –, sofern sich diese nicht anhand von Erfahrungssätzen schätzen lassen, und nicht für besonders wertvolle Wirtschaftsgüter.
Der Vorteil für die Zimmerei liegt nicht im Wegfall der Zählung, sondern in ihrer Verteilung: Verbindungsmittel im März, Plattenlager im Juni, Dämmstoffe im September. Kein Tag, an dem der ganze Betrieb steht. Ob Ihre Bestandsführung dafür ausreicht, klären Sie vorher mit der Steuerberatung.
Was im Holzbau gezählt wird – und was oft vergessen wird
Die Halle zählt jeder. Vergessen werden die Orte, an denen das Material tatsächlich ist:
- Fahrzeuge. Jeder Transporter ist ein kleines Lager: Schrauben, Bänder, Kartuschen, Sägeblätter.
- Laufende Baustellen. Material, das geliefert, aber noch nicht verbaut ist. Auch der Stapel Platten unter der Plane.
- Restlängen und Anbruch. Ab welcher Länge zählt ein Reststück als Bestand? Legen Sie die Grenze einmal fest und schreiben Sie sie auf.
- Verbindungsmittel. Klein, teuer und in jeder Ecke. Angebrochene Pakete nach einer festen Regel schätzen oder wiegen.
- Material außer Haus. Was beim Abbundbetrieb, beim Lackierer oder beim Nachunternehmer liegt, gehört Ihnen weiterhin.
- Fremdes Material. Was der Bauherr beigestellt hat, gehört nicht in Ihren Bestand. Getrennt lagern, getrennt notieren.
Angefangene Baustellen sind ein eigenes Thema: Wie unfertige Leistungen zum Stichtag bewertet werden, bespricht die Steuerberatung mit Ihnen. Hilfreich ist, wenn je Baustelle bekannt ist, was an Material und Stunden bereits hineingeflossen ist.
Inventur im Handwerk vorbereiten: eine Woche genügt
Fünf Tage vorher
- Zählbereiche festlegen und benennen: Halle nach Regalen, Hof, jedes Fahrzeug, jede Baustelle.
- Zählteams einteilen: immer zu zweit, einer zählt, einer schreibt. Niemand zählt allein den Bereich, den er selbst verwaltet.
- Zähllisten vorbereiten – je Bereich ein Blatt mit Artikel, Einheit, Menge, Bemerkung. Ohne Sollmenge: Wer die erwartete Zahl sieht, zählt sie.
Zwei Tage vorher
- Aufräumen. Gleiches zu Gleichem, Anbruch zu Anbruch. Jede Stunde Aufräumen spart Zählzeit.
- Wareneingänge und Rücklieferungen der letzten Wochen buchen, offene Lieferscheine klären.
- Defektes und Unverkäufliches aussortieren und kennzeichnen.
Am Zähltag
- Keine Entnahmen ohne Vermerk. Was dringend auf die Baustelle muss, wird auf der Zählliste notiert.
- Gezählte Bereiche markieren, etwa mit einem farbigen Klebepunkt.
- Jede Zählliste trägt Datum, Bereich und zwei Unterschriften.
Danach
- Zähllisten aufbewahren. Sie sind der Nachweis, nicht die Tabelle, in die später übertragen wird.
Differenzen: ausbuchen, begründen, daraus lernen
Zählung und Buch stimmen selten überein. Die Abweichung ist kein Makel, sondern die eigentliche Auskunft der Inventur. Drei Schritte:
- Nachzählen, wenn die Abweichung groß ist. Oft liegt der Rest im Nachbarregal oder im Fahrzeug.
- Begründen. Verschnitt, Bruch, nicht gebuchte Entnahme, falsche Einheit (Stück statt Paket), Lieferung ohne Wareneingang.
- Korrigieren und festhalten, wer wann welche Differenz gebucht hat.
Ein Beispiel (ausgedacht): Laut Liste sollen 40 Rollen Dichtband da sein, gezählt werden 31. Sechs finden sich in zwei Transportern, drei fehlen. Die sechs waren nie auf die Fahrzeuge gebucht – das ist kein Schwund, sondern eine Lücke im Ablauf. Solche Muster zeigen, wo im nächsten Jahr gebucht werden muss. Wie das im Alltag gelingt, beschreibt die Seite Lagerverwaltung für Handwerk und Baustelle.
Kurz: wie die Inventur in ERP Holzbau gebucht wird
In ERP Holzbau entsteht der Bestand aus Bewegungen – Wareneingang, Zuteilung, Umlagerung – je Lagerplatz, Fahrzeug und Baustelle. Bei der Inventur wird die gezählte Menge erfasst; gebucht wird die Differenz zwischen gezählter und rechnerischer Menge, mit Datum und Benutzer. Mehr dazu im Modul Lager.
Ob diese Bestandsführung in Ihrem Betrieb die Anforderungen an eine permanente Inventur erfüllt, entscheidet nicht die Software, sondern die Art, wie gebucht wird – und im Zweifel Ihre Steuerberatung. Den Ablauf zeigen wir Ihnen gern in einer Demo.
Quellen
Alle Quellen wurden am 2. Oktober 2026 abgerufen und die Aussagen dort geprüft.
- Handelsgesetzbuch, § 240 Inventar
- Handelsgesetzbuch, § 241 Inventurvereinfachungsverfahren
- Handelsgesetzbuch, § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
- Abgabenordnung, § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- Einkommensteuer-Richtlinien, R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens (Wiedergabe bei steuerschroeder.de)
- Einkommensteuer-Hinweise, H 5.3 Inventur und permanente Inventur (Wiedergabe bei steuerschroeder.de)



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